Die ABE kann jeder GTÜ Partner ausfindig machen.
Es sind aber nur die 215/50 R15 aufgeführt.
Als Auflagen sind aufgeführt:
1) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren
zu entnehmen.
2) Wird eine in dieser Allgemeinen Betriebserlaubnis aufgeführte
Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs genehmigt ist, ist unter
Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeuqverkehr
über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs eine
erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug bei der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) zu beantragen
(§ 19 Abs. 2 StVZO).
3) Das Fahrwerk, sowie die Brems- und Lenkungsaggregate
müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt
werden, dem Serienstand entsprechen.
4) Bei Verwendung schlauchloser Reifen sind nur GuTmniventile
43 GS/11,5 DIN 7780 zulässig.
Bei Verwendung von Reifen mit Schlauch sind nur Gummiventile
38/11,5 DIN 7774 oder gerade Ventile 40 G DI. 7771
zulässig.
5) Gegebenenfalls ist durch Abschleifen oder Umbördeln der
Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit
der Rad-Reifen-Kombination herzustellen.
6) Um eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen
sicherzustellen, müssen, sofern nicht bereits serienmäßig
vorhanden, geeignete Verbreiterungen an den Radhäusern
angebracht werden.
7) Zur Befestigung der Sonderrider dürfen nur die serienmäßigen
Radschrauben verwendet werden.

Vom Fahrzeughalter ist unter Vorlage des Gutachtens eines
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand
den Fahrzeugs eine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu
beantragen (§ 19 Abs. 2 StVZO).
9) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, daß Schneeketten
nicht verwendet werden können.